ANTRAG zur Mitgliederversammlung der DGE am Do. 19.09.2024: Beitritt der DGE zum Verein E-Zert e.V.

Zeitplan:

Formulierung, Diskussion und Verbreitung des Antragsentwurfes

Mitzeichnung des Antrages durch unterstützende DGE Mitglieder bis So. 18.08.24

Einreichung Antrag / Anträge bei der DGE – soll am Mo. 19.08.24 erfolgen

Antragsfrist: Do. 22.08.24 (einzureichen bei der DGE Geschäftsstelle Bonn)

Verbindliche Anmeldung zur MGV per spez. Formular bis Mo. 12.09.24

Mitgliederversammlung (online) Do. 19.09.24 – 17.00 bis 19.00 Uhr

 

Antragstext und Infos

Antrag an die Mitgliederversammlung der DGE am 19.09.2024

 

Als ordentliche Mitglieder der DGE stellen wir den Antrag an die MGV folgenden Beschlussvorschlag zu diskutieren / zu beschließen:

Dem Ziel, allen Ernährungstherapeuten durch eine Bündelung der gemeinsamen Interessen mehr Sichtbarkeit und mehr Bedeutung im Gesundheitssystem zu verschaffen, wird zugestimmt. Die Mitgliederversammlung beschließt daher den unverzüglichen Beitritt der DGE zum Verein "E-Zert - Plattform qualifizierte Ernährungstherapie & Ernährungsberatung e.V." sowie die konstruktive Mitarbeit bei Gestaltung, Umsetzung, Etablierung und Betrieb der neuen Plattform.

 

Begründung:

In § 2, Abs. (1), Punkt 2 der Satzung heißt es:

 

… Die DGE hat sich zum Ziel gesetzt, …

2. Ernährungsaufklärung, -beratung und -erziehung zur vollwertigen und nachhaltigeren Ernährung voranzubringen, deren Qualität zu sichern und dadurch die Gesundheit der Bevölkerung zu fördern.

 

Nach Auffassung der Antragsteller hat die bisherige Verweigerungshaltung der DGE bezüglich einer konstruktiven Mitarbeit und Gestaltung einer neuen Plattform für Ernährungstherapie sowie die Negierung eines Beitrittes zu der in 2024 neu gegründeten Plattform E-Zert zu einem erheblich Imageschaden geführt, der den o.g. Zielen der Satzung diametral entgegen steht.

 

Alle Handlungen, die seitens der DGE vorgenommen werden, sollten sich zwingend an den Zielen in der Satzung orientieren und diese nicht ad absurdum führen.

 

Neben dem Imageschaden für den Gesamtverein DGE e.V. ist die Gruppe der EB/DGE besonders von der Rufschädigung betroffen. Viele Kolleginnen und Kollegen nutzen die Berufsbezeichnung Ernährungsberaterin/DGE / Ernährungsberater/DGE in ihren öffentlichen Auftritten nicht mehr, da der Nutzen geringer ist als die potentiellen negativen Assoziationen.

 

Auf eine erneute, ausführliche Begründung der Sinnhaftigkeit einer Mitwirkung der DGE an der neuen Plattform E-Zert wird an dieser Stelle verzichtet, da die Diskussionen dazu bereits auf vielen Ebenen erfolgte. Leider erfolgte vorab keine DGE-interne Diskussion mit den EB/DGE, zu den Möglichkeiten von mehr Sichtbarkeit der EB/DGE, die auch oder vorwiegend im Bereich ET tätig sind.

 

Beispielhaft wird an dieser Stelle lediglich auf folgende Veröffentlichungen zu dem Thema verwiesen:

  • DAAB Sonder-Newsletter 2-2024 zum Thema E-Zert - Anlage (1)
  • VDD-Artikel im VDD-Newsletter Juni/Juli 2024 à LINK
  • VDD-Artikel auf der Webseite des Verbandes à LINK
  • E-Zert: Webseite des Vereins: à LINK

Mit Punkt 8. steht eine Satzungsänderung auf der Tagesordnung. In § 2, Abs. (1), Punkt 2. Soll der Begriff der Ernährungstherapie mit aufgenommen werden. Sollte dem mehrheitlich zugestimmt werden, so würde dies die Notwendigkeit des angestrebten Beschlusses dieses Antrages noch einmal mehr betonen.

 

Dieser Antrag wird eingebracht von:

Klaus Gerling, Stephanie Siegert, Brigitte Issel, Susanne Büscher, Dr. Monika Endermann, Prof. Dr. Sigrid Hahn, Ursula Leyendecker-Bruder, Hanna Wirtz, Dr. Daniela Muhr-Becker, Sandra Heiligmann, Regina Stappen, Anne Graßmann, Ira Wilkens, Iulia Olshausen, Insa Raabe-Jost und Weiteren, die an dieser Stelle nicht genannt werden möchten.


Antrag zur Satzungsänderung

Wenn die Mitgliederversammlung sich gegen einen Beitritt zu E-Zert entscheidet, ist es aus meiner Sicht sinnvoll, auch gegen eine Aufnahme des Begriffes "...therapie" in der Satzung zu stimmen.

 

Eine Satzungsänderung bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln. Zusätzlich kann die Satzung nicht gegen die Stimmen der vom BMEL entsandten Mitglieder (§ 3 Nr. 2) geändert werden.


Stimmrechtübertragung

Sie können selbst nicht an der MGV teilnehmen? Übertragen sie Ihr Stimmrecht auf eine KollegInn ihres Vertrauens. Dazu müssen sie sich ganz normal, aber fristgerecht mit dem offiziellen Vordruck zur MGV anmelden. Auf der Anmeldung können sie dann angeben, auf wen sie ihr Stimmrecht übertragen. Das müssen sie natürlich vorab klären, entsprechende Kontakte stelle ich gerne her - einfach mailen. Auf jedes Mitglied können maximal 3 weitere Stimmen übertragen werden. 

Nutzen sie ihr Stimmrecht - Demokratie lebt von Beteiligung.